Bundesland | Richtlinie | Antragsberechtigte | Schwerpunkt | Förderung | Laufzeit | Webseite |
Baden-Württemberg | Klimaschutz mit System (EFRE 14-20) | Gemeinden, Städte und Landkreise, die - über Klimaschutzkonzepte verfügen
- am European Energy Award teilnehmen
- in Klimaschutzkonzepte anderer Landkreise einbezogen sind
| - Ausbau von Wärmenetzen
- Einbindung von Industrie und Gewerbe
- Maßnahmen im Bereich Vorbildfunktion der Kommune ggü. Bürgern
| - Max. 40 bis 50 % der förderfähigen Summe
- Max. 70 % bei Einbindung der Bürgerschaft (z. B. Kampagnen, Quartierskonzepte)
- Min. 100.000 € je Maßnahme
- Max. 2 Mio. € je Antragsteller
- Kofinanzierung bestimmter Projekte aus Landesmitteln möglich
- Höchstfördersatz: 3 Mio. €
| 12/2020 | WEITER |
Bayern | Förderung der CO2-Minderung durch Biomasseanlagen (BioKlima) | - Natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
- Personengesellschaften
| - Mehr als 600 t CO2 in 8 Jahren vermeiden
- Min. 2.500 Vollbetriebsstunden p.a. erreichen
- Nur naturbelassenen Biomassebrennstoff verwenden
- Wärmebelegungsdichten von 1,5 MWh p.a. und Meter neu verlegter Wärmetrasse
| - Grundförderung von 20 € je kalkulatorisch errechneter, eingesparter Jahrestonne CO2; Förderobergrenze beträgt 200.000 € je Projekt
- Investitionen in neue umweltfreundliche Biomasseheizwerke bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Kosten, maximal jedoch 200.000 €
- Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Kosten
- Bei Kombination von Investitionen in neue umweltfreundliche Biomasseheizwerke und in Energieeffizienzmaßnahmen beträgt die Förderhöchstsumme 250.000 €
| 12/2018 | WEITER |
Hamburg | Erneuerbare Wärme | - Grundeigentümer
- Dinglich Verfügungsberechtigte in Hamburg
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Organisationen mit vergleichbarer Zielrichtung
| - Gefördert werden Solarthermie, Heizungsmodernisierung, Bioenergie, Wärmepumpen, Wärmeverteilnetze und Wärmespeicher.
- Ziel ist, den Verbrauch von nicht erneuerbarer Energie zu reduzieren sowie CO2-Emissionen zu verringern.
| - Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Maßnahme.
- Die Bagatellgrenze liegt bei 600 €.
- Max. Förderbeitrag je Vorhaben: 500.000 €
- Kumulierbar mit Markanreizprogramm
| 12/2020 | WEITER |
NRW | progres.nrw | Privatpersonen, freiberuflich Tätige, KMU, Gemeinden und Gemeindeverbände, die - an einem offiziellem Programm zur Aufstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzepts teilnehmen.
- als Teilnehmer des European Energy Award (EEA) auftreten.
- als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, … Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten.
| - Wärmeübergabestationen, bzw. Hausanschlüsse
- Biomasseanlagen in Verbindung mit Solarthermie (ab 5 m²)
- Hocheffiziente, dezentrale KWK-Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung bis 50 kWel
- Wärmenetze, die aus industrieller Abwärme, Abfallverwertungsanlagen, Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien aus Biomasse versorgt werden
- Geothermie
- Elektrischer Energiespeicher
- Mieterstrommodelle
| Zusätzlich zu anderen, nicht aus Landesmitteln finanzierten Förderprogrammen - 1.000 € bis 1.500 € für Wärmeübergabestationen mit Wärmeleistung 50 kW
- 1.400 € bis 2.500 € für Feststoffbiomasse-Verbrennungsanlagen
- 15 bis 25 % der förderfähigen Kosten von Wärmenetzen
- min. 1.424 € für 1 kWel dezentrale BHKW
| 12/2020 | WEITER |
Thüringen | Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung - Ländliche Infrastruktur | - Gemeinden und Gemeindeverbände
- Natürliche Personen oder Personengesellschaften
- Juristische Personen des privaten Rechts: Ausschließlich im Zusammenhang mit Vorhaben zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien (Nahwärme- oder Biogasleitungen)
| Förderungsfähig sind Aufwendungen für den ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen oder touristischen Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und zur dezentralen Versorgung mit erneuerbaren Energien (Nahwärme- oder Biogasleitungen). | - Bis zu 65 % der förderfähigen Ausgaben bei Gemeinden und Gemeindeverbänden
- Bis zu 35 % der förderfähigen Ausgaben bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts
| 12/2023 | WEITER |