Einkaufsbedingungen

Einkaufsbedingungen

1.Auftragserteilung / Anwendbarkeit der Einkaufsbedingungen

Bestellungen sind nur schriftlich gültig und müssen von einer von REHAU dazu ermächtigen Person unterschrieben sein. EDV erstellte Aufträge bedürfen keiner Unterschrift. Für mündliche und telephonische Bestellungen übernimmt REHAU nur dann die Verantwortung, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind.

Die Bedingungen gelten für alle Einkäufe von REHAU. Durch die Akzeptierung der Bestellung geht REHAU davon aus, dass der Lieferant damit einverstanden ist. Alle widersprüchlichen oder abweichenden Bedingungen, welche in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen des Lieferanten enthalten sein können, werden durch die REHAU Einkaufsbedingungen aufgehoben. Jede Abweichung von den vorliegenden Bedingungen bedarf vorgängig schriftlicher Zustimmung durch REHAU.
Die Bestellungen werden nach Erhalt einer Auftragsbestätigung (Doppel der Bestellung) mit Preisangaben und Fristen oder stillschweigend nach einer Frist von acht Tagen nach Erhalt der Bestellung als akzeptiert angesehen.
Zur Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf weitere Bestellungen von REHAU bedarf es keiner erneuten Bezugnahme.

2.Modalitäten der Erfüllung

Erfüllungsort für Lieferung ist die in der Bestellung aufgeführte Anschrift des Warenempfängers.
Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich und unbedingt einzuhalten. Im Verzugsfall ist REHAU berechtigt, entweder die Lieferung zu fordern oder ohne weiteres die Bestellung oder ein Teil davon zu annullieren, und dies, in jedem Fall unter Vorbehalt der Forderung nach Ersatz des REHAU entstandenen Schadens. In jedem Fall hat der Lieferant eintretende Verzögerungen unverzüglich nach deren Feststellung unter Angabe der Gründe und Dauer mitzuteilen.
Der Lieferant kann Dritte für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nur nach Vereinbarung mit REHAU beauftragen.

3.Lieferbestimmungen

Ohne gegenteilige Vereinbarung müssen die Waren vom Lieferanten franko und auf eigene Gefahr an den Lieferort geliefert werden. Die Empfangszeiten sind folgendermassen: Von Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr. In jedem Fall hat sich der Lieferant vorgängig direkt mit dem Warenempfänger über den genauen Lieferzeitpunkt am vereinbarten Lieferdatum abzustimmen. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von REHAU kostenfrei zurückzunehmen. Die Kosten für die Verpackung werden nicht zurückerstattet.
Mehrkosten, die REHAU aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften entwachsen, wie zum Beispiel Rollgelder etc. werden dem Lieferanten in Rechnung gestellt.
Der Lieferant stellt REHAU für jeden Transport am Warenversandtag eine Rechnung in dreifacher Ausführung mit Kopie des Lieferscheins aus.

4. Preise

Die Preise verstehen sich ohne Nachforderungen und Vorbehalt durch den Lieferanten. Sinken die Preise in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung, gelten die zum Lieferzeitpunkt notierten Preise.

5. Zahlungsbedingungen

Sofern auf der Bestellung nicht anders vermerkt, gelten die nachfolgenden Standardkonditionen:

innerhalb 15 Tagen mit 3.5% Skonto
innerhalb 30 Tagen mit 2.5% Skonto
45 Tagen nach Ende des Monats
Im Fall von Streitigkeiten, welcher Art auch immer, behält sich REHAU das Recht vor, die Zahlung zu sistieren.

6. Qualität und Garantie

Die gelieferten Waren müssen 100%-ig mit der Bestellung übereinstimmen und den Normen und vorgeschriebenen technischen Spezifikationen entsprechen, und sie müssen vollumfänglich für den vorgesehenen Gebrauch geeignet sein.
Durch die Ausgangskontrolle des Lieferanten, welche die Eingangskontrolle von REHAU ersetzt, garantiert der Lieferant, dass die Waren mit der Bestellung übereinstimmen. Der Lieferant verpflichtet sich, von den durchgeführten Prüfungen Aufzeichnungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse zehn Jahre zu archivieren. REHAU ist berechtigt, in diese Unterlagen Einblick zu nehmen und Kopien anzufertigen.
Bei REHAU wird keine Eingangskontrolle der Waren vorgenommen. Für alle Vertragsabweichungen und Mängel, welche im Laufe der Herstellung zum Vorschein kommen, übernimmt der Lieferant die volle Verantwortung. In Abweichung von Artikel 1641, 1642 und 1648 des Code Civil haftet der Lieferant ungeachtet der Art des Mangels für alle Schäden während einer Frist von zwei Jahren nach Erhalt der Waren oder sechs Monate nach Feststellung eines versteckten Mangels.
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung an REHAU und durch Verwertung des Liefergegenstandes durch REHAU Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt REHAU von entsprechenden Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.

7. Haftung

Im Falle von nicht vertragskonformer oder ganz oder teilweise mängelbehafteter Lieferung kann REHAU nach freier Wahl und ohne weiteres Wandelung, Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Preisnachlass verlangen, wobei in jedem Fall Schadenersatzforderungen vorbehalten bleiben.

Der Lieferant stellt REHAU frei in Bezug auf alle Ansprüche wie Schadenersatzklagen, Zinsen und Kosten, die aus Gründen wie Konstruktionsfehlern, Vertragsabweichungen, Mängeln oder Fabrikationsfehlern der vom Lieferanten an REHAU gelieferten Waren entstehen.

Der Lieferant stellt REHAU von allem Ansprüchen aus eventuellen Reklamationen im Zusammenhang mit der Produzentenhaftung gemäss der EG-Richtlinie vom 25. Juli 1985 frei.

Jede Forderung im Zusammenhang mit den vorhergegangenen Bestimmungen kann mit einer Forderung des Lieferanten verrechnet werden und REHAU kann Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung zu haben.

8. Geheimhaltung

Sämtliche Modelle, Muster, Maquetten, Zeichnungen etc. sowie die von REHAU gelieferten Anpassungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur zur Erledigung der Aufträge von REHAU verwendet werden und bleiben im Eigentum von REHAU. Der Lieferant ist verpflichtet, sie nicht weiterzugeben.

Die nach Angaben, Zeichnungen, Mustern etc. von REHAU hergestellten Produkte dürfen ohne schriftliches Einverständnis weder an Dritte geliefert noch Dritten überlassen werden.

Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen von REHAU und sich daraus ergebende Arbeiten vertraulich zu behandeln. Er darf auf Geschäftsverbindungen mit REHAU nur dann hinweisen, wenn REHAU ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

Die Bestimmungen diese Paragraphen bleiben in Kraft, auch wenn keine weiteren Bestellungen mehr erfolgen.

9. REACH

Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ("REACH-Verordnung") entsprechen. Insbesondere steht der Lieferant dafür ein, dass die in den von ihm gelieferten Produkte enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert wurden und dass REHAU den Bestimmungen der REACH-Verordnung entsprechende Sicherheitsdatenblätter bzw. die gemäss Art. 32 REACH-Verordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Sofern der Lieferant Erzeugnisse i.S. von Art. 3 REACH-Verordnung liefert, steht er insbesondere auch dafür ein, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäss Art. 33 REACH-Verordnung nachkommt.

10. Fertigungsmittel

Fertigungsmittel wie Modelle, Zeichnungen, Muster etc. ("die Fertigungsmittel"), die im Auftrag von REHAU oder unter Kostenbeteiligung von REHAU durch den Lieferanten oder einen Unterakkordanten des Lieferanten hergestellt worden sind, sind alleiniges Eigentum von REHAU und derart zu kennzeichnen. Die Übergabe an REHAU wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Fertigungsmittel unentgeltlich für REHAU aufbewahrt.

Der Lieferant hat auch die Fertigungsmittel auf eigene Kosten instand zu halten und ist verpflichtet, REHAU die Fertigungsmittel bei Bedarf sofort zurückzugeben. Im Falle einer Firmenaufgabe sind die Fertigungsmittel in gutem Zustand an REHAU zurückzugeben.

11. Zoll Vorschriften

Der Lieferant verpflichtet sich mit der Annahme des Auftrages, das genaue Ursprungsland der Waren mitzuteilen und für EU-Ursprungsware eine Langzeitlieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft abzugeben. Bei Lieferung aus einem Präferenzland ist der Lieferant dazu verpflichtet, einen gültigen Präferenznachweis EUR.1 oder eine Ursprungserklärung auf der Rechnung zu erstellen. Sollten sich Lieferantenerklärungen oder Präferenznachweise als falsch herausstellen, verpflichtet sich der Lieferant, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Der Lieferant ist auf Anforderung von REHAU verpflichtet, uns rechtsverbindlich über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß nationalen,  europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten schriftlich zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant REHAU folgende Informationen:

  • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger nationaler Ausfuhrlisten,
  • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
  • den handelsrechtlichen Ursprung seiner Güter (nach dem Zollkodex) und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
  • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
  • die statistische Warennummer (HS-Code, Zolltarifnummer) seiner Güter, sowie
  • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen zu technischen Details und Fragen zur Exportkontrolle.

Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

12. Verschiedene Bestimmungen

In Fällen von Höherer Gewalt oder Streik, Mobilmachung, Krieg, Aussperrung, Requirierung, Überschwemmung, Feuer oder anderen Umständen, die nicht im Einflussbereich von REHAU liegen und die auf die Möglichkeiten von REHAU einwirken, die bestellten Waren anzunehmen oder zu verarbeiten, kann REHAU vom Kaufvertrag ohne jede Schadenersatzverpflichtung zurücktreten.

Für Materialien, die aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen oder aufgrund ihrer Zusammensetzung und Wirkung auf die Umwelt eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallbeseitigung erfahren müssen, wird der Lieferant REHAU mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt und ein Umfallmerkblatt übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wird der Lieferant REHAU aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

Die Liefergegenstände sind in der von REHAU vorgeschriebenen Weise zu kennzeichnen. Die mit dem Firmenkennzeichen von REHAU versehenen Liefergegenstände dürfen nur an REHAU geliefert werden. Werden die Liefergegenstände als fehlerhaft zurückgewiesen, hat sie der Lieferant auf eigene Kosten unbrauchbar zu machen.

Die Abtretung von Forderungen gegen REHAU wird ausgeschlossen.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Anwendbar ist das französische Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 sind ausdrücklich ausgeschlossen.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus den Aufträgen von REHAU sich ergebenden Streitigkeiten ist SARREGUEMINES, unabhängig vom Gegenstand und Ort des Streits und unabhängig von den besonderen Vereinbarungen bei einem Kaufgeschäft, insbesondere auch im Garantiefall mit mehreren Beklagten.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus den Aufträgen von REHAU sich ergebenden Streitigkeiten ist SARREGUEMINES, unabhängig vom Gegenstand und Ort des Streits und unabhängig von den besonderen Vereinbarungen bei einem Kaufgeschäft, insbesondere auch im Garantiefall mit mehreren Beklagten.

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